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Allgemeine Nutzungsbedingungen für Software

Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Software (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der digital result GmbH, Viktualienmarkt 8, 80331 München (nachfolgend „Digital Result“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“), die die zeitlich befristete Überlassung von Software für die Erfassung, Auswertung und Darstellung Daten aus Prozessen im Unternehmen des Kunden (nachfolgend „Software“) und damit zusammenhängende Maßnahmen von Digital Result (Software und Maßnahmen nachfolgend zusammen „Leistungen“) zum Gegenstand haben.

(2) Die AGB finden nur Anwendung, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Alle Leistungen von Digital Result erfolgen ausschließlich aufgrund der AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die jeweils gültige Fassung der AGB kann unter www.digital-result.com/agb abgerufen werden oder wird von Digital Result auf Anfrage an den Kunden in Textform versandt.

(4) Die AGB gelten für alle künftigen Bestellungen von und Verträge über Leistungen, auch ohne dass Digital Result den Kunden im Einzelfall auf die AGB hinweist oder diese zwischen Digital Result und dem Kunden erneut ausdrücklich vereinbart werden.

(5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Digital Result ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Dies gilt selbst dann, wenn Digital Result in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung von Leistungen vorbehaltlos ausführt. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Digital Result ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(6) Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Digital Result abzugeben sind, insbesondere auch Erklärungen und Anzeigen, die Gegenstand der AGB sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, so insbesondere durch E-Mail oder Telefax, es sei denn, die AGB oder eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Digital Result und dem Kunden bestimmen im Einzelfall eine andere Form.

Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von Digital Result sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung von Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Digital Result ist berechtigt, die Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei Digital Result anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

(2) Falls nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Digital Result oder Lieferung der Leistungen zustande. Für den Fall, dass Digital Result dem Kunden ein verbindliches und zeitlich befristetes Angebot gemacht hat, kommt der Vertrag mit fristgerechter schriftlicher Annahme durch den Kunden zustande.

Gewährleistung, Rechtsmängel

(1) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit nicht in diesen AGB etwas anderes bestimmt ist.

(2) Digital Result gewährleistet, dass die überlassene Software im Wesentlichen der festgelegten Leistungsbeschreibung entspricht. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Die Leistungsbeschreibung gilt ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.

(3) Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat Digital Result das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde Digital Result nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist Digital Result unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

(4) Stehen Dritten Rechte, die einer vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden entgegenstehen, an der Software zu und machen sie diese geltend, so hat Digital Result alles Zumutbare zu tun, um auf eigene Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde hat Digital Result von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich zu unterrichten und Digital Result sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

(5) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard-copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

(6) Eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung von Digital Result auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software wird ausgeschlossen.

(7) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist Digital Result nach ihrer Wahl berechtigt,

a. durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen oder deren Geltendmachung zu beseitigen; oder

b. die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(8) Ferner ist Digital Result, soweit Rechtsmängel bestehen, verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks der Software an zu laufen.

(10) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Maßgaben der Ziffer 5. dieser AGB.

Haftung

(1) Digital Result haftet uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG) sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

(2) Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Digital Result nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere also die Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Betrieb der Software.

(3) Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von Digital Result auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Falle eines von Digital Result zu vertretenden Datenverlusts, haftet Digital Result nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(4) Digital Result haftet nicht für

a. Schäden, die aus einer unternehmerischen, betrieblichen oder sonstigen Entscheidung des Kunden, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Entscheidung, auf Grundlage der durch die Software generierten Ergebnisse resultieren;

b. Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bedienung der Software, insbesondere durch eine nicht ordnungsgemäße Bedienung durch das bedienende Personal des Kunden, entstehen; und/oder

c. Schäden, die auf Störungen des Betriebs der Software wegen Fehlern in der IT- und/oder sonstigen Infrastruktur des Kunden zurückzuführen sind.

(5) Eine darüberhinausgehende Haftung von Digital Result ist, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs und soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Customer Support

(1) Digital Result unterhält im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software, insbesondere zur Behebung von Ausfällen, Funktionsbeeinträchtigung und sonstigen Störungen der Software, einen angemessenen Customer Support während der üblichen Geschäftszeiten von Digital Result.

(2) In jedem Fall einer Störung des Betriebs der Software ist der Kunde verpflichtet, eine Überprüfung seiner eigenen IT-Infrastruktur durchzuführen, um diese als mögliche Störungsquelle auszuschließen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, bei jeder Störungsmeldung eine ausreichend spezifizierte Störungsbeschreibung, die Fehlerverhalten, betroffene Komponenten sowie bereits unternommene Schritte zur Störungsbehebung dem Customer Support mitzuteilen.

Geheimhaltung

(1) Digital Result und der Kunde (nachfolgend zusammen „Parteien“) sind jeweils verpflichtet, über den Inhalt des Vertrages sowie über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihnen aus und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Keine der Parteien wird sich über die Inhalte der Vertragsleistungen oder über Tatsachen und Umstände, welche ihr aus und im Zusammenhang oder bei Gelegenheit der Erbringung der Vertragsleistungen bekannt gemacht werden, äußern, wenn nicht die Äußerung zuvor von der jeweils anderen Partei freigegeben wurde.

(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht nur für solche Informationen oder Umstände, die die jeweilige Partei betreffen, sondern auch für Informationen und Umstände, welche für die jeweils andere Partei von Bedeutung sind.

(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Kunde kann jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnis eine Befreiung von der Pflicht zur Vertraulichkeit verlangen, wenn und soweit er hieran ein berechtigtes Interesse hat und die Befreiung für Digital Result zumutbar ist.

(5) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit

a. vertrauliche Informationen der anderen Partei bereits vor Abschluss dieses Vertrages außerhalb der Zusammenarbeit rechtmäßig bekannt geworden sind oder danach von dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden;

b. vertrauliche Informationen bei Abschluss dieses Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden;

c. vertrauliche Informationen von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht wurden;

d. die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt;

e. die eine Partei die andere Partei von der Verpflichtung entbunden hat; oder

f. aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht. In diesem Fall werden sich die Parteien jeweils unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis setzen und den Umfang der Offenlegung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemeinsam festlegen.

Datenschutz, Datensicherheit

(1) Die Parteien gehen davon aus, dass im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages, insbesondere der Generierung von Daten durch die Software, keine personenbezogenen Daten im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Jede der Parteien verpflichtet sich jedoch, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere verpflichten sich die Parteien, die auf der jeweiligen Seite tätigen Personen gemäß § 5 Satz 2 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten und dies der anderen Partei auf deren Anforderung nachzuweisen.

(3) Sollte sich bei der Durchführung des Vertrages herausstellen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder genutzt werden, so vereinbaren die Parten bereits jetzt, dass Digital Result im Auftrag des Kunden im Sinne des § 11 BDSG oder der Datenschutzgrundverordnung tätig wird. Digital Result wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Kunden und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen. Die Parteien sind verpflichtet, dann eine § 11 BDSG oder der Datenschutzgrundverordnung entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

(4) Digital Result verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erlangte Daten des Kunden durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen zu sichern. Darüber hinaus ist Digital Result nicht verpflichtet, hinausgehende Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu ergreifen.

Schlussbestimmungen

(1) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.

(2) Der Vertrag und die etwaig darin erwähnten Anlagen enthalten alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich des Gegenstandes dieses Vertragsverhältnisses. Etwaige frühere Vereinbarungen werden hiermit gegenstandslos.

(3) Die Parteien vereinbaren den Sitz Digital Result als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

(5) Änderungen des Vertrags und der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.